Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ARTIKEL 1
(1) Die KKF Company (im Folgenden kurz „KKF“ genannt) führt nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen private gemeinnützige Charity Auktionen durch. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten nur subsidiär. Zwingende gesetzliche Vorschriften, etwa jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt.
(2) Auktioniert bzw. verkauft werden Kunstobjekte (vorwiegend des 20. und 21. Jahrhunderts),
die
a) KKF zur freiwilligen Auktion übergeben worden sind; z.B. von privaten Personen oder Künstler*innen
b) nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches zum Selbsthilfeverkauf eingebracht worden sind;
c) gerichtlich und administrativ gepfändet oder von Behörden zum Verkauf im Wege der Auktion bestimmt worden sind;
d) von KKF erworben wurden.
(3) Die Auktion erfolgt im Namen und auf Rechnung des Einbringers oder im Namen von KKF.
(4) KKF kann die Annahme von Kunstobjekten zur Auktion – auch ohne Begründung – ablehnen. KKF kann bereits übernommene Kunstobjekte jederzeit von der Auktion zurückziehen, insbesondere wenn Zweifel an deren Echtheit oder an der Verfügungsberechtigung des Einbringers auftreten.
ARTIKEL 2
(1) Die Vereinbarungen bezüglich der für die Auktion vorgesehenen Kunstobjekte werden in einer Auktionsvereinbarung festgehalten. In die Auktionsvereinbarung ist auch ein Übernahmeverzeichnis integriert, das der Bestätigung der Übernahme dient. Dieses Dokument ist vom Einbringer oder seinem Vertreter zu unterfertigen. Die in der Auktionsvereinbarung festgelegten Vereinbarungen betreffen die Mindestverkaufspreise, die Auktionstermine, die Angaben und das Recht zur Abbildung im Katalog und auf der Website. Der Einbringer erhält eine Kopie der Auktionsvereinbarung und des Übernahmeverzeichnisses. Nachteile, die sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben ergeben, treffen den Einbringer.
(2) Durch die Unterfertigung der Auktionsvereinbarung bzw. der Annahme der Kopie der Auktionsvereinbarung erklärt sich der Einbringer mit den darin festgesetzten Bedingungen und den Bestimmungen der Geschäftsordnung einverstanden. Widersprüche sind nur wirksam, wenn sie vor der Auktion schriftlich erhoben worden sind.
(3) KKF ist berechtigt, vom Überbringer der Kopie der Auktionsvereinbarung – insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung des Auktionserlöses – einen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung zu verlangen.
ARTIKEL 3
(1) KKF schätzt in Zusammenarbeit mit der Expertin/ des Experten eines gewerberechtlichen Auktionshauses die übergebenen Kunstobjekte. Sie legen die Ausrufpreise bzw. Schätzpreise und im Einvernehmen mit dem Einbringer die Mindestverkaufspreise fest. Die Gutachten werden mit der nötigen Sorgfalt erstellt, das Auktionshaus leistet jedoch für die Richtigkeit gegenüber dem Einbringer keine Gewähr.
(2) Kunstobjekte, die zu den vereinbarten Bedingungen nicht verkauft oder von der Auktion zurückgezogen, vom Einbringer aber trotz vorangegangener Aufforderung nicht abgeholt wurden, können von KKF ohne weitere Verständigung 14 Tage nach dieser Aufforderung
a) an den/ die Künstler*in retourniert werden,
b) zu marktkonformen Bedingungen versteigert (= Nachverkauf) werden,
c) oder anderweitig verwertet werden,
d) oder dem Einbringer auf Kosten und Gefahr durch KKF zurückgesendet,
e) oder auf Kosten und Gefahr von KKF gelagert werden.
(3) Unverkauft gebliebene Kunstobjekte werden im Allgemeinen den Künstler*innen retourniert. Falls dies nicht erwünscht ist, gelten sie automatisch als zum freien Verkauf übergeben und können daher von KKF bis zu ihrer Abholung oder Überbringung jederzeit um den Mindestverkaufspreis freihändig verkauft werden. Der Reinerlös geht an die NPO / NGO als Spende für deren humanitären Zwecke.
(4) KKF ist berechtigt, unverkauft gebliebene Kunstobjekte nach der Auktion öffentlich anzubieten.
ARTIKEL 4
(1) Die Auktionen finden in diversen Galerien oder sonstigen Immobilien statt. Sie werden unter der Leitung eines ehrenamtlichen Auktionators / einer ehrenamtlichen Auktionatorin eines Auktionshauses durchgeführt. Der Ausrufpreis entspricht entweder dem im Katalog genannten Ausrufpreis oder wird vom Auktionator nach freiem Ermessen festgesetzt. Der Auktionator ist berechtigt, Posten zu trennen, zu verbinden, zurückzuziehen und die Auktion abweichend von der Reihenfolge der Katalognummern vorzunehmen.
(2) Den Zuschlag erhält der Meistbietende, vorausgesetzt er bietet zumindest den mit dem Einbringer vereinbarten Mindestverkaufspreis (Verkäuferlimit).
(3) Jeder Bieter wird als in eigenem Namen auftretend angesehen, es sei denn, er weist schriftlich nach, dass er als Vertreter eines namhaft gemachten Interessenten bietet. KKF kann von einem Bieter eine Anzahlung verlangen. Die Höhe der Anzahlung legt KKF fest. Sollte ein Bieter, der eine Anzahlung geleistet hat, danach mit der Bezahlung des Kaufpreises, obwohl ihm eine Nachfrist gesetzt worden ist, in Verzug bleiben, ist KKF berechtigt, die Anzahlung als Pönale verfallen zu lassen.
(4) Sämtliche im Katalog und in der Auktion angegebenen Preise beziehen sich auf Euro. Gesteigert wird in der Regel um ca. 10 Prozent des letzten Angebotes. Zuschläge sind auch zum Schutz des Kunstwerks möglich.
(5) Bei Meinungsverschiedenheiten über ein Doppelangebot oder wenn ein Angebot übersehen wurde, ist der Auktionator berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag wieder aufzuheben und Kunstobjekte neuerlich oder weiter zu versteigern. Der Auktionator darf Angebote ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass ein Bieter das Meistbot nicht bezahlen wird. Wird ein Angebot abgelehnt, so bleibt das vorangegangene Angebot wirksam.
(6) Kein Bieter darf in irgendeiner Weise bevorzugt oder benachteiligt werden. Absprachen zwischen Interessenten, die auf eine Verringerung oder Erhöhung des Meistbotes abzielen, sind untersagt. Der Auktionator ist berechtigt, alle Zuwiderhandelnden von der Auktion auszuschließen. Sie haben überdies jeglichen durch die verbotene Absprache verursachten Schaden zu ersetzen. Der Auktionator ist berechtigt, Personen, deren Verhalten geeignet ist, den geordneten Ablauf der Auktionen zu stören oder zu verfälschen, von der Auktion auszuschließen und des Saales zu verweisen.
ARTIKEL 5
(1) Inländische Käufer sind verpflichtet, den Kaufpreis binnen 8 Tagen nach dem Zuschlag zu bezahlen. Erfüllt ein Käufer seine Zahlungspflicht nicht, kann das Auktionshaus den Zuschlag aufheben, das Kunstobjekt neuerlich ausbieten oder retournieren.
(2) Kunstobjekte, deren Meistbot nicht oder auch nur teilweise beglichen worden ist, dürfen von KKF wieder versteigert werden. Bei der Wiederversteigerung kann ein Kunstobjekt ohne Rücksicht auf das bei der ersten Auktion erzielte Meistbot oder die ursprünglich festgesetzten Mindestverkaufs- und Schätzpreise auch niedriger angeboten werden. Für die Wiederversteigerung gelten die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Auktion. Der säumige Käufer wird als Einbringer angesehen und haftet für den gesamten Ausfall.
ARTIKEL 6
(1) Das Auktionshaus steht für die Echtheit der Kunstobjekte seiner Auktionen ein. Das Auktionshaus garantiert, dass jedes der Kunstobjekte tatsächlich von dem im Katalog genannten Künstler geschaffen wurde – es sei denn, die Benennung wurde mit Hinweisen wie „zugeschrieben“, „bezeichnet“, „Schule“, „Werkstatt“ oder ähnlichem relativiert.
(2) Weist ein Käufer die Unechtheit innerhalb von zwei Jahren nach der Auktion nach, so erstattet ihm der Einbringer gegen Rückgabe des Kunstobjekts den Kaufpreis. Zu einer solchen Gewährleistung ist der Einbringer nicht verpflichtet, wenn das Kunstobjekt nach der Auktion verändert worden ist.
(3) Angaben über Technik, Signatur, Material, Zustand, Provenienz, Zeitpunkt der Entstehung usw. beruhen auf den veröffentlichten oder sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die Experten von renommierten Auktionshäusern ermittelt haben. Das Auktionshaus leistet für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewähr. Die Kunstobjekte werden vielmehr nur „wie besehen“ veräußert. Dies gilt auch für Abbildungen im Katalog, die lediglich der Veranschaulichung dienen.
(4) Im Katalog und in der Expertise werden nur solche Fehler und Beschädigungen der Kunstobjekte angeführt, die den künstlerischen oder kommerziellen Wert wesentlich beeinträchtigen. KKF übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Erhaltungszustand.
(5) KKF ist berechtigt, Katalogangaben vor der Auktion zu berichtigen. Diese Berichtigungen erfolgen durch Aushang, durch Veröffentlichung auf der Website oder durch mündliche Hinweise durch den Auktionator unmittelbar vor Ausbietung des betreffenden Kunstobjektes. Gehaftet wird in diesem Fall nur für die berichtigten Angaben. Schadenersatzansprüche, insbesondere auf Verdienstentgang oder Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
ARTIKEL 7
(1) Für Kunstobjekte, die von inländischen Käufern ersteigert, aber nicht binnen 14 Tagen bezahlt und abgeholt werden, sind Verzugszinsen und Lagergebühren zu bezahlen. Die Abholfrist beträgt bei ausländischen Käufern 30 Tage.
(2) Die Verpackung von ersteigerten Kunstobjekten, insbesondere für den Transport, stellt eine freiwillige Serviceleistung dar, für die KKF keine Haftung übernimmt. Die Versendung ersteigerter Kunstobjekte erfolgt nur auf Anweisung des Käufers. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung und der Versicherung, er trägt auch alle Risiken.
(3) Das Eigentum an ersteigerten Kunstobjekten geht mit Bezahlung des Kaufpreises (Meistbot und sonstige in Rechnung gestellte Kosten) auf den Käufer über.
(4) Sämtliche zur Auktion übergebenen Kunstobjekte sind von der Übernahme bis zur Fälligkeit des Kaufpreises gegen die Gefahr des Verlusts und der Beschädigung versichert. Versicherungswert gegenüber dem Einbringer ist der vereinbarte Mindestverkaufspreis. Versicherungswert gegenüber dem Käufer ist ab dem Zuschlag der erzielte Kaufpreis. Nach 8 Tagen nach der Auktion ist das ersteigerte Kunstobjekt nur versichert, wenn der Käufer dies mit dem Auktionshaus vereinbart hat. Der Käufer trägt in diesem Fall auch die Kosten der Versicherung.
(5) Bei Verlust oder Totalschaden ersetzt KKF den Einbringern den Versicherungswert. Bei Beschädigung ersetzt KKF die Wertminderung und die Kosten der Restaurierung. Die Höhe der Wertminderung wird von Expert*innen oder von KKF bzw. der Versicherung ermittelt. Für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt, Klimaschwankungen, Schädlinge und ähnliches entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung ergeben, übernimmt das Auktionshaus keine Haftung, es sei denn, es hat diese Schäden grob schuldhaft mitverursacht.
ARTIKEL 8
(1) Auktionserlöse werden nach Bezahlung des gesamten Kaufpreises, jedoch frühestens 6 Wochen nach der Auktion an die Einbringer ausbezahlt.
(2) KKF arbeitet zu einem festgelegten Honorar für die Charity Kunstauktion und stellt dem Einbringer darüber eine Abrechnung zur Verfügung.
(3) Wird vom Käufer innerhalb der in Art. 7 (1) festgesetzten Frist bezüglich des ersteigerten Kunstobjekts eine Mängelrüge erhoben, so kann die Auszahlung an den Einbringer bis zur Klärung der wechselseitigen Ansprüche aufgeschoben werden. Im Falle einer von dem Auktionshaus anerkannten Reklamation innerhalb der in Art. 7 (1) genannten Frist hat der Einbringer einen ihm bereits ausbezahlten Auktionserlös unverzüglich nach Aufforderung durch das Auktionshaus zurückzuzahlen.
(4) KKF sichert seinen Kunden absolute Verschwiegenheit bezüglich der Person des Einbringers oder des Käufers oder sonstige Umstände zu. Eine wechselseitige Nennung ist nur möglich, wenn wechselseitig Ansprüche, etwa auf Zahlung des Kaufpreises oder dessen Minderung, geltend gemacht werden. Vom Prinzip der Verschwiegenheit wird KKF nur abgehen, wenn ein Einbringer oder ein Käufer KKF ausdrücklich von dieser Verschwiegenheit entbinden.
ARTIKEL 9
(1) KKF kann die Durchführung von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Anzahlung abhängig machen.
(2) Kaufinteressenten können auch telefonisch mitbieten. In diesem Fall muss ein schriftlicher Mitbietauftrag (Kaufautrag) bis spätestens 2 Stunden vor der Auktion beim Auktionator oder der Veranstalterin (KKF) eingelangt sein. Um die telefonische Verbindung wird sich KKF bestmöglich herzustellen bemühen, übernimmt aber für die Ausführung keine Gewähr. Solche telefonische Mitbietaufträge werden von KKF nur unter der Bedingung angenommen, dass der Bieter zumindest zum Ausrufpreis mitzubieten bereit ist. Vermag das Auktionshaus keine telefonische Verbindung mit dem Bieter herzustellen, gilt dessen Auftrag als schriftliches Kaufangebot zum Ausrufpreis. KKF darf das Kunstobjekt in einem solchen Fall aber auch unter Vorbehalt zuschlagen und, sobald eine telefonische Verbindung mit dem Bieter hergestellt worden ist, den vorbehaltlichen Zuschlag aufheben und die Auktion fortsetzen.
(3) KKF kann die Durchführung von telefonischen Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder vom Erlag einer vor der Auktion zu leistenden Sicherheit abhängig machen.
(4) Über die Website oder per E-Mail abgegebene Kaufaufträge werden gleichbehandelt wie auf anderem Weg übermittelte Kaufaufträge. Online-Angebote gelten als schriftliche Kauf- bzw. Mitbietaufträge. Kaufverträge kommen dadurch zustande, dass KKF das Angebot der Kaufinteressierten entgegennimmt und der Auktion innerhalb der von ihr festgesetzten Frist kein höherer Kaufauftrag erteilt wird.
(5) Wenn der Meistbietende in einer Auktion nur bereit ist, einen geringeren als den mit dem Einbringer vereinbarten Mindestverkaufspreis zu bieten, kann der Auktionator/die Auktionatorin einen Zuschlag „unter Vorbehalt“ erteilen. Sie/Er wird sich nach der Auktion um die Zustimmung des Einbringers zu einem Verkauf unter dem Mindestverkaufspreis bemühen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Meistbietende auf die Dauer von 8 Werktagen an sein höchstes Angebot gebunden. Bietet vor Annahme dieses Untergebotes ein anderer Kaufinteressent den Mindestverkaufspreis oder mehr, wird KKF dieses Angebot ohne Rücksprache mit dem Unterbieter annehmen. Das Auktionshaus wird nach Möglichkeit über die Annahme oder Ablehnung des Angebotes informieren.
ARTIKEL 10
Personen, die den Auktionsbetrieb stören oder sonst nachteilig beeinflussen, können aus den Geschäftsräumen gewiesen werden. KKF kann bestimmten Personen bei Ordnungswidrigkeiten das künftige Betreten der Geschäftsräume verbieten.
ARTIKEL 11
(1) Erfüllungsort für die zwischen KKF, den Einbringern und den Bietern zustande gekommenen Rechtsverhältnisse ist jener Ort, der für die Charity-Auktion bestimmt wurde.
Die zwischen KKF, den Einbringern, Käufern und Bietern bestehenden Rechtsbeziehungen und Verträge unterliegen österreichischem materiellem Recht.
(2) KKF, der Einbringer, der Käufer und die Bieter vereinbaren, sämtliche Streitigkeiten aus, über und im Zusammenhang mit den mit ihnen zustande kommenden Verträgen vor dem für den 3. Wiener Gemeindebezirk örtlich zuständigen Gericht auszutragen.
AGB hier auch zum downloaden.
Wien, 21.10.2018